Der Pflichtanteil

Erläuterungen zum Anspruch auf den Pflichtanteil

Der Pflichtanteil

Pflichtteilsberechtigt sind, sofern Sie nach dem Gesetz erbberechtigt sind (s.o.), der überlebende Ehegatte, die Kinder und Kindeskinder oder die Eltern des Verstorbenen. Durch ein Testament des Verstorbenen können diese Personen enterbt werden. Dies wurde aber seit jeher als ungerecht empfunden. Daher der Gesetzgeber den genannten Personen den sog. Pflichtteil zugestanden (sofern Sie ohne Testament aufgrund des Gesetzes erbberechtigt gewesen wären). Die Pflichteilberechtigten haben gegenüber dem testamentarischen Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel rechts in der Grafik: Die gesetzliche Erbfolge

Wäre der Sohn Kuno aus o.g. Beispiel von der Erblasserin enterbt worden, so hätte er dennoch einen Pflichtteilsanspruch i.H. von 1/12 der Erbmasse.

Ein Pflichteilanspruch muss durch den Pflichtteilsberechtigten innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung geltend gemacht werden. Spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers erlöschen nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche auf jeden Fall.

Exkurs: Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten

Hinterlässt ein Verstorbener einen Ex-Ehegatten und war der Verstorbene gegenüber diesem Ex-Gatten unterhaltspflichtig, dann erlischt mit dem Tod der Unterhaltsanspruch des Ex-Ehegatten nicht! Vielmehr hat der Ex-Ehegatte dann einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Erben.

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